Informationen zum Jugendschutz
Aufenthaltsbeschränkung (§ 5 JuSchG)
Erziehungsbeauftragte Person
Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit den Personenberechtigten (Eltern) zeitweise Erziehungsaufgaben war.
Sie muss:
Sie darf den Erziehungsauftrag für nicht mehr als 2 Jugendliche übernehmen!
Dem Veranstalter muss eine vollständig ausgefüllte Vereinbarung zur Übertragung der Erziehungsberechtigung vorliegen.
Die Vereinbarung zum Ausdrucken gibts hier
Altersnachweis
Jede Person die das Veranstaltungsgelände betreten will, muss auf Verlangen durch entsprechende Ausweißpapiere mit Lichtbild (Personalausweis, Führerschein) ihr Alter nachweisen.
Schülerausweise reichen hierfür nicht aus.
Generell gilt:
Wir als Veranstalter sind zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verpflichtet.
Dies gilt sowohl auf dem Festgelände als auch in seiner unmittelbaren Umgebung
(u.a. Parkplatz, Zufahrtsweg).
Bei Verstoß (z.B. Genuss von mitgebrachter alkoholischer Getränke) muss mit dem Entzug der Eintrittserlaubniss gerechnet werden.
Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet.
Desweiteren verweisen wir auf das Jugendschutzgesetz: