Rock am Waldsee Hohenroth


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jugendsChutz

Informationen zum Jugendschutz



Aufenthaltsbeschränkung (§ 5 JuSchG)

  • Jugendlichen über 16 Jahren ohne erziehungsbeauftragte Person ist der Aufenthalt grundsätzlich bis 24:00 Uhr gestattet.


  • Jugendliche über 16 Jahren, mit Beaufsichtigung durch eine erziehungsbeauftragte Person, müssen die Veranstaltung bis 2:00 Uhr verlassen haben.


  • Jugendlichen und Kindern unter 16 Jahren wird der Aufenthalt, nach 19:00 Uhr nur in Begleitung ihrer Eltern gestattet.


Erziehungsbeauftragte Person

Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit den Personenberechtigten (Eltern) zeitweise Erziehungsaufgaben war.

Sie muss:

  • volljährig sein
  • dem Erziehungsauftrag nachkommen und dazu körperlich und geistig in der Lage sein. (nicht alkoholisiert)
  • sich Ausweißen können


Sie darf den Erziehungsauftrag für nicht mehr als 2 Jugendliche übernehmen!

Dem Veranstalter muss eine vollständig ausgefüllte Vereinbarung zur Übertragung der Erziehungsberechtigung vorliegen.


Die Vereinbarung zum Ausdrucken gibts hier

Altersnachweis

Jede Person die das Veranstaltungsgelände betreten will, muss auf Verlangen durch entsprechende Ausweißpapiere mit Lichtbild (Personalausweis, Führerschein) ihr Alter nachweisen.

Schülerausweise reichen hierfür nicht aus.

Generell gilt:


Wir als Veranstalter sind zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verpflichtet.

Dies gilt sowohl auf dem Festgelände als auch in seiner unmittelbaren Umgebung
(u.a. Parkplatz, Zufahrtsweg).
Bei Verstoß (z.B. Genuss von mitgebrachter alkoholischer Getränke) muss mit dem Entzug der Eintrittserlaubniss gerechnet werden.

Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet.

Desweiteren verweisen wir auf das Jugendschutzgesetz:

Auszug aus den Bestimmungen des Jugenschutzgesetzes

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